Polster- oder Teppichreinigung steuerlich geltend machen?
Polster- oder Teppichreinigung von der Steuer absetzen
POLSTER- UND TEPPICHREINIGUNG
Ja, Polster- oder Teppichreinigung gilt in Deutschland als „haushaltsnahe Dienstleistung“. Haushaltsnahe Dienstleistung können Sie von der Steuer gemäß § 35a Abs. 5 EStG absetzen. Sogar für Zweit- oder Ferienwohnungen im gesamten EU-Ausland ist dies möglich.
So heißt es im Einkommensteuergesetz (EStG):
„Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
Es gibt allerdings nennenswerte Einschränkung:
Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen!
Maximal 20 Prozent des Arbeitslohnes dürfen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Der Höchstsatz liegt bei max. 4.000 Euro im Jahr, für einen Steuerpflichtigen mit einer Vollzeitbeschäftigung.
Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung?
Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, welche auch von einem Bewohner des Hauses selbst übernommen werden könnten. Diese kann aus vielen Gründen (Gesundheit, Zeitmangel usw.) an einen Dienstleister abgegeben werden. Es müssen Arbeiten sein, die innerhalb der Wohnung ausgeführt werden.
Quittung oder Rechnung?
Die Dienstleistung kann nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Rechnung vollständig bezahlt worden ist und der Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen wurde. Eine Quittung wird nicht anerkannt, daher sollten sie immer auf eine ordentliche Rechnung bestehen.
Jeder Posten auf der Rechnung muss exakt aufgeschlüsselt sein. Dazu gehören unter anderem die Arbeitskosten ohne Mehrwertsteuer, Anfahrt und die Kosten für die eingesetzten Verbrauchsmittel.
Gewerbliche Fahrzeuge:
Die Reinigung von betrieblichen Kraftfahrzeugen sind ebenfalls absetzbar. Das Finanzamt erkennt das Waschen in einer Waschanlage, Kosten für Lackpflege- und Reinigungsmittel, Lufterfrischer sowie Polsterreiniger an.
Zusätzlich ist es immer ratsam, dass die Steuererklärung vor Abgabe nochmals von einem Steuerberater geprüft wird.
Hinweis:
Dieser Text ist mit bestem Wissen und Gewissen erstellt. Er dient rein der unverbindlichen Information und ist nicht als steuerliche Beratung zu verstehen. Für Beratung zu Steuerangelegenheiten, fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
Ein kleiner Tipp: bei uns haben Sie die Möglichkeit sich auch Online beraten zu lassen, unser kompetentes Team ist täglich von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie erreichbar. Tel.: +49 15678444172 | Email.: info@lakara-service.de
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